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Die Errichtung von Aufdach-Photovoltaikanlagen ist eine Tätigkeit „am Bau“ und damit Bauleistung. Der Leistungsempfänger von Bauleistungen ist im Inland grundsätzlich verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. So entschied das FG Düsseldorf (Az. 10 K 1513/14 E).
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