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Ein Einkommensteuerbescheid, mit dem ein fiktiver Veräußerungsgewinn von Kapitalgesellschaftsanteilen aufgrund eines Wegzugs ins EU-Ausland festgesetzt wurde, wird aufgehoben, wenn die Anteile später zu einem niedrigeren Wert verkauft werden und die Wertminderung im Zuzugsstaat „nicht berücksichtigt“ wird. Diese Regelung greift lt. FG Münster nicht ein, wenn im Zuzugsstaat keine Steuererklärung abgegeben wird (Az. 5 K 3356/17).
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