Wenn der Steuerpflichtige den Entschluss fasst, seine Wohnung im Inland aufzugeben und dauerhaft ins Ausland umzuziehen, wird der inländische Wohnsitz bis zum tatsächlichen Verlassen der Wohnung am Umzugstag beibehalten. So das FG Hamburg (Az. 5 K 141/18).
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