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Auch beim Handel mit FFP2-Masken muss sorgfältig geprüft werden, ob das geliefert wird, was bestellt wurde. Das LG Köln entschied, dass einem Händler keine Ansprüche zustehen, der nicht ordentlich nachschaut, ob das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten ist und ob die Ware vom richtigen Hersteller stammt (Az. 91 O 17/20).
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