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Das BMF hat als Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine neue Randziffer in das Anwendungsschreiben aufgenommen. Darin wird eine Nichtbeanstandungsregelung zum Umgang mit der Änderung des § 7 Absatz 5 InvStG durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz behandelt (Az. IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10027 :006).
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