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Im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 wurde mit § 16 Abs. 3b EStG eine Betriebsfortführungsfiktion für Fälle der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen eingeführt. Das BMF hat nun in einem Schreiben die Anwendung der Betriebsfortführungsfiktion in § 16 Abs. 3b EStG festgelegt (Az. IV C 6 – S-2242 / 12 / 10001).
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