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Laut FinMin Baden-Württemberg sind für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2018 verwirklicht werden, die bis zum Tage dieser Erlasse ergangenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind (Az. 3 – O-2000 / 18-1).
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