Der BFH (Az. XI R 39/10) hatte entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz Anwendung finden kann, wenn die mit Mietwagen durchgeführten Krankenfahrten auf gleichermaßen für Taxen geltenden Sondervereinbarungen beruhen. Abschnitt 12.13 Abs. 8 S. 3 UStAE wurde entsprechend angepasst. Ergänzend wurde eine Vereinfachungsregelung eingefügt. Zu dieser hat das BMF auf Nachfrage Stellung genommen (Az. III C 2 – S-7244 / 07 / 10007).
Source: DATEV STeuer
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