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In Konstellationen eines „antizipativen“ Sicherungsgeschäfts ist nach dem Urteil des BFH vom 10. April 2019, I R 20/16, der erforderliche Veranlassungszusammenhang allerdings nur dann gegeben, wenn das
Sicherungsgeschäft aus Sicht des späteren Veräußerers ausschließlich auf Minimierung des
Währungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse ausgerichtet ist
(„Micro Hedges“). Unspezifische globale Absicherungen für Währungskursrisiken einer
Vielzahl von Grundgeschäften („Macro“- oder „Portfolio Hedges“) sind nicht zu berücksichtigen. Das BMF nimmt zur Anwendung dieser Grundsätze Stellung (Az. IV C 2 – S-2750-a / 19 / 10005 :002).
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