Das Mitglied einer Industrie- und Handelskammer kann den Austritt seiner Kammer aus dem Dachverband Deutscher Industrie- und Handelskammertag verlangen, wenn dieser mehrfach und nicht nur in atypischen Ausreißerfällen die gesetzlichen Kompetenzgrenzen der Kammern überschritten hat und keine hinreichenden Vorkehrungen bestehen, um die Wiederholung von Kompetenzverstößen zuverlässig zu verhindern. So entschied das BVerwG (Az. 8 C 23.19).
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