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Das VG Koblenz entschied, dass die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (für Fahranfänger) nach Ablauf der Probezeit auch dann rechtmäßig ist, wenn zwischen einem Verkehrsverstoß und der behördlichen Maßnahme ein längerer Zeitraum liegt, in dem der Betroffene beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat (Az. 4 K 612/20).
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