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Für die Berechnung angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist auch im Sozialhilferecht die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze maßgeblich. Die entsprechende Regelung aus dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist analog anzuwenden. Dies entschied das LSG Hessen (Az. L 4 SO 143/19).
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