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Das VG Neustadt hat die Klage eines EU-Ausländers gegen den Widerruf der Feststellung seiner luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit abgewiesen, da unter Berücksichtigung der Gesamtumstände Zweifel an der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers bestünden (Az. 3 K 914/20.NW).
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