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Das am 1. Januar 2023 in Kraft tretende Gesetz enthält neben verschiedenen steuerverfahrensrechtlich relevanten Änderungen des BGB
und des § 53 ZPO auch Änderungen des § 6 VwZG sowie des § 79 Abs. 2 und des § 171 Abs. 11 Satz 2 AO. Aus diesem Grund sind die Regelungen des AEAO anzupassen oder zu ergänzen (Az. IV A 3 – S-0062 / 22 / 10005 :001).
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