Das BMF hat zur Anwendung der Regelungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG sowie zu der Anwendung der BFH-Urteile VI R 13/16 und VI R 16/17 zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug Stellung genommen (Az. IV C 5 – S-2334 / 19 / 10007 :002).
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