Eine Veränderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse liegt nach § 15a Abs. 7 UStG auch beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG vor. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des Leistungsbezuges Einkünfte aus Gewerbebetrieb (hier: aus Schlachterei) erklärte, obwohl er tatsächlich als Landwirt der Durchschnittssatzbesteuerung gem. § 24 UStG unterlägen hätte (Az. 4 K 55/21).
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