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Erhält ein durchgehend in Deutschland beschäftigter und teilweise in Frankreich wohnhafter Steuerpflichtiger für die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, ist eine zeitbezogene Aufteilung der Abfindungszahlung in einen steuerpflichtigen und einen nicht steuerbaren Teil anhand der Anzahl der Monate vorzunehmen, in denen der Steuerpflichtige tatsächlich in Deutschland besteuert worden ist. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 6 K 1055/18).
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