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Das FG Hamburg hat – anders als die Finanzverwaltung – entschieden, dass für ein Unternehmen die tatsächliche Verpflichtung besteht, seine Betriebsgebäude, die auf einer gemieteten Fläche im Hamburger Hafen stehen, nach Ende des Mietvertrags abzubrechen. Damit reduziere sich der für die Höhe der Grundsteuer maßgebliche Gebäude-Einheitswert erheblich (Az. 3 K 287/14).
Source: DATEV STeuer