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Zur Klärung der Frage, ob die Anforderungen des BDSG an die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten im Einklang mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung stehen, hat das BAG ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (Az. 9 AZR 383/19 (A)).
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