Das BMF hat das Verzeichnis der Länder aktualisiert, zu denen bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Luftverkehr Gegenseitigkeit nach § 26 Abs. 3 UStG festgestellt ist (Az. III C 3 – S-7433 / 11 / 10005).
Source: DATEV STeuer
Das BMF hat das Verzeichnis der Länder aktualisiert, zu denen bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Luftverkehr Gegenseitigkeit nach § 26 Abs. 3 UStG festgestellt ist (Az. III C 3 – S-7433 / 11 / 10005).
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