Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob eine Überversorgung immer anzunehmen ist, wenn die zugesagten Pensionsleistungen sowie die sonstigen Rentenanwartschaften, die ggf. auch bei einem früheren Arbeitgeber erworben wurden, zusammen mehr als Dreiviertel der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge betragen (Az. I R 4/15).
Source: DATEV STeuer
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