Der BFH hatte u. a. zu entscheiden, ob Leistungen eines Mitglieds eines gemeinnützigen Vereins, der Mitglied im Verband der freien Wohlfahrtspflege ist, im Bereich der Eingliederungshilfe und des individuellen Service für Menschen mit Behinderungen Leistungen i. S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG sind (Az. XI R 5/15).
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