Hat der Steuerpflichtige nur einen Teil des Jahres Anspruch auf Freibeträge für Kinder, Kindergeld oder eine andere Leistung für Kinder, ist dies bei der Berechnung der Opfergrenze durch eine monatsbezogene Kürzung der anzusetzenden kinderbezogenen 5 %-Pauschale zu berücksichtigen. So entschied der BFH (Az. VI R 15/16).
Source: DATEV STeuer
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