Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nach § 3b Abs. 1 EStG steuerfrei sind, wenn die Zuschläge im Arbeitsvertrag zwar als pauschal bezeichnet, dann aber trotzdem entsprechend der geleisteten Arbeit abgerechnet werden (Az. VI R 61/14).
Source: DATEV STeuer
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