Laut FG Niedersachsen sind die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen, insbesondere der Fremdvergleich, auf Arbeitsverhältnisse zwischen fremden Dritten grds. nicht anzuwenden. Eine Anwendung sei auch dann ausgeschlossen, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein gewisses Näheverhältnis – im Streitfall: ehemalige nichteheliche Lebensgemeinschaft – bestehe (Az. 9 K 316/15).
Source: DATEV STeuer
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