Eine Steuerbefreiung zugunsten der katholischen Kirche in Spanien für Bauarbeiten an einem Schulgebäude verstößt lt. Generalanwältin Kokott nicht gegen das Verbot staatlicher Beihilfen, soweit die Kirche das Gebäude für Pflichtunterricht und damit im Rahmen ihres sozialen, kulturellen und bildungspolitischen Auftrags nutzt, wohl aber insoweit, als sie es für ein kommerzielles Unterrichtsangebot nutzt (Az. C-74/16).
Source: DATEV STeuer
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