Das FG Münster entschied, dass für Anteile an offenen Immobilienfonds im Umlaufvermögen bei Aussetzung der Anteilsrücknahme keine Teilwertabschreibung auf den Zweitmarktwert vorgenommen werden darf (Az. 9 K 2393/14 K).
Source: DATEV STeuer
Das FG Münster entschied, dass für Anteile an offenen Immobilienfonds im Umlaufvermögen bei Aussetzung der Anteilsrücknahme keine Teilwertabschreibung auf den Zweitmarktwert vorgenommen werden darf (Az. 9 K 2393/14 K).
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