Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob aufgrund der steuerlichen Folgerung, dass die Tätigkeit der Kl. als Versicherungsmaklerin umsatzsteuerfrei ist, die Körperschaftsteuerbescheide gemäß § 174 Abs. 4 AO zuungunsten der Kl. geändert werden können (Ansatz von Netto- statt Bruttoeinnahmen) oder ob die Umsatzsteuerfreiheit der betreffenden Leistungen lediglich die Rechtsfolge ist, die zu keiner Änderung der Körperschaftsteuerbescheide führt (Az. XI R 5/19).
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