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Im Hinblick auf die diesjährige erstmalige Prüfung von registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) hat die WPK von der BaFin einen Hinweis in Bezug auf die Prüfungspflicht der Einhaltung von Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von (sonstigen) strafbaren Handlungen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 KAGB in Verbindung mit § 25h Abs. 1 KWG erhalten.
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