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Das Hessische Nachbarrecht sieht grundsätzlich keine Höhenbegrenzung für eine Heckenbepflanzung vor, die die Grenzabstände wahrt. Die aus dem Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme folgende Grenze ungewöhnlich schwerer und nicht mehr hinzunehmender Beeinträchtigungen ist nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung bei dem streitgegenständlichen Grundstück nicht erfüllt, entschied das OLG Frankfurt (Az. 17 U 132/22).
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