Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb um gewerbliche Tierhaltungsanlagen erweitert, kann die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entfallen, wenn es sich nach der tatsächlichen Betriebsweise um einen einheitlichen Betrieb handelt und die ihm zuzuordnenden Flächen als eigene Futtergrundlage für den gesamten Tierbestand nicht ausreichen. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 4 C 2.25).
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