Das BMF hat die Grundsätze des BFH-Urteils XI R 25/13 vom 26.11.2014 übernommen, wonach die Anwendung der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 23 UStG dann zu verneinen ist, wenn die Leistungen nicht von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts oder anderen (privaten) Einrichtungen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt worden sind, erbracht werden (Az. III C 3 – S-7181 / 13 / 10001).
Source: DATEV STeuer
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