Ein Gebrauchtwagenkäufer kann wegen eines behaupteten Mangels nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn er dem Verkäufer die erforderliche Untersuchung des Fahrzeugs nur unter der Bedingung einer vorherigen Reparaturzusage ermöglicht. So das LG Landau (Az. 3 O 10/25).
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