Private Krankenversicherungsunternehmen sind ohne Einwilligung der betroffenen Versicherten nicht befugt, die von diesen zum Zweck der Erstattung eingereichten Rechnungen hinsichtlich der darin enthaltenen Diagnosen zu analysieren, um potenzielle Teilnehmer an Vorsorgeprogrammen zu ermitteln. Dies hat das BVerwG entschieden (Az. 6 C 7.24).
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