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Das OLG Frankfurt bestätigte die Verurteilung der Fluglinie zur Erstattung der Kosten für selbst beschaffte Ersatzflüge, da sich die Kläger aufgrund einer fehlerhaften Auskunft einer Callcenter-Mitarbeiterin darauf verlassen durften, dass kein Ersatzflug organisiert worden sei (Az. 16 U 89/24).
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