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Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt lt. BAG darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion (Az. 8 AZR 49/25).
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