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Die im Zuge der Corona-Pandemie für das Jahr 2019 gesetzlich verlängerten Fristen des § 149 Abs. 3 AO sind auch für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO zu beachten. So entschied der BFH (Az. X R 7/23).
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