Das mietende Land Hessen kann von der verklagten Vermieterin keinen Vorschuss zur Beseitigung von großflächigen Innenputzschäden verlangen. Die vertragliche sog. Dach und Fach-Klausel weise dem Land die Instandsetzungspflicht für den Innenputz zu, sodass das Land nicht gut 10 Mio. Euro von der Beklagten beanspruchen könne, entschied das OLG Frankfurt (Az. 14 U 103/20).
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