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Wer zur Aufklärung eines Verkehrsverstoßes eine bloße „Briefkastenadresse“ und fiktive Personalien angibt, wirkt nicht ausreichend mit. Eine daraufhin angeordnete Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig. Dies hat das VG Gelsenkirchen entschieden (Az. 14 K 2411/24).
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