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Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob ein In-Unkenntnis-lassen i. S. des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ausgeschlossen ist, wenn die Finanzbehörde aufgrund elektronisch übermittelter Daten über die tatsächlichen Umstände Kenntnis hatte (Az. VI R 14/22).
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