Der BFH hat die Frage geklärt, ob die Anforderung einer Lesebestätigung bei Einlegung eines Einspruchs per E-Mail für die Gewährung der Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist notwendig ist, weil nur in diesem Fall der absendende Steuerberater seinen Kontrollpflichten in ausreichendem Maße nachkommt und die Frist ohne Verschulden versäumt hat (Az. VI R 2/23).
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