Das LSG Berlin-Brandenburg hat in erster Instanz entschieden, dass der von der Schiedsstelle für die Zubereitung u. a. von Zytostatika festgesetzte, den Apotheken zu erstattende Herstellungszuschlag rechtmäßig ist. Der Zuschlag muss damit nicht – wie vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) gefordert – abgesenkt werden (Az. L 16 KR 423/22 KL).
Source: DATEV
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