Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob bei einer Ratenzahlungsvereinbarung bei Erstreckung der hinausgeschobenen Fälligkeit über mehr als zwei Veranlagungszeiträume Uneinbringlichkeit i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG anzunehmen ist (Az. V R 37/21 (V R 16/19)).
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