Bestimmt § 6 Abs. 2 ErbStG, dass dem (Nach-)Erben stets nur ein persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG zusteht, wenn der (Nach-)Erbe neben dem Eigenvermögen des Vorerben auch Vermögen aus einer Nacherbfolge erwirbt? Falls ja, gilt dies auch dann, wenn der (Nach-)Erbe neben dem Eigenvermögen des Vorerben auch Vermögen aus mehreren Nacherbfolgen von demselben Vorerben erwirbt? Zu diesen Fragen hat der BFH Stellung genommen (Az. II R 1/20).
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