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Die Bewilligungen der NRW-Soforthilfen 2020 verstießen gegen europäisches Beihilfenrecht, wenn sie an ein einzelnes Unternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage geleistet wurden, obwohl dieses Teil eines Unternehmensverbundes war. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden und mehrere Klagen gegen Rücknahmebescheide abgewiesen (Az. 4 A 2550/22, 4 A 2551/22 und 4 A 274/23).
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