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Wer nach einem Waschgang in der Waschanlage Schäden an seinem Auto feststellt, muss beweisen, dass sie von der Waschanlage stammen. Das ist regelmäßig schwierig und gelang im vorliegenden Fall nach Einholung eines Sachverständigengutachtens vor dem LG Lübeck nicht (Az. 3 O 186/22).
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