Das OVG Schleswig-Holstein hat die Klage eines in Niedersachsen lebenden Klägers, der auf Fehmarn in Burgtiefe eine Zweitwohnung besitzt und sich gegen die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2020 und 2021 gewandt hatte, abgewiesen (Az. 6 LB 7/24).
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