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Im Streit um die Abschöpfung von Überschusserlösen im Zuge der Strompreisbremse blieben Verfassungsbeschwerden von betroffenen Ökostromerzeugern beim BVerfG ohne Erfolg. In der Ausnahmesituation habe die Umverteilung der erzielten Überschusserlöse einen angemessenen Ausgleich zwischen den
begünstigten Stromerzeugern und den belasteten Stromverbrauchern hergestellt (Az. 1 BvR 460/23 1 BvR 611/23).
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