+49 89 8090923-30 info@steuerkanzlei-fischl.de

Bund und Länder haben beschlossen, die Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2023 wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG vorläufig festzusetzen. Das BMF-Schreiben wurde daher angepasst (Az. IV D 1 – S 0338/19/10006 :001).
Source: DATEV