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Das OLG Hamm bestätigte die erfolglosen Berufungen in Verfahren von Eigentümern von selbst genutzten Wohngrundstücken in einer Entfernung von knapp unter bzw. knapp über zwei Kilometern Entfernung von Windenergieanlagen, die ihr Schadensersatzbegehren mit der Behauptung gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Infraschall begründet hatten (Az. I-24 U 199/19 und I-24 U 1/20).
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